DSGVO – Mehr Datenschutz für Ihr Unternehmen
Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt seit dem 25. Mai 2018 den Umgang von Unternehmen und Webseitenbetreibern mit personenbezogenen Daten europaweit einheitlich.
Das betrifft Sie nicht? Doch, leider schon.
Alle Unternehmen, die im Internet aktiv sind oder sonst in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeiten, müssen sich mit der neuen Verordnung auseinandersetzen. Für viele ist die DSGVO mit ihren vielen Regelungen und Dokumentationsvorschriften daher ein richtiges Schreckgespenst – das muss nicht sein.
Wie sieht es bei Ihnen in Sachen Datenschutz aus?
In einem ersten Beratungsgespräch erfassen wir gemeinsam mit Ihnen, wie Ihr Unternehmen aktuell mit personenbezogenen Daten umgeht und erläutern Ihnen, was die Regelungen der neuen DSGVO von Ihrem Unternehmen im Einzelnen verlangen.
Jetzt geht es ans Eingemachte …
Egal ob über Newsletter, soziale Medien oder Ihren Online-Shop. In welcher Form auch immer Sie personenbezogene Daten verarbeiten - im Rahmen der neuen DSGVO müssen Sie vieles beachten. Wir unterstützen Sie gerne u.a. bei folgenden Themen:
- Überarbeitung der Datenschutzerklärung und des Impressums auf Ihrer Website
- Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses
- Umgang mit Nutzer-Einwilligungen (z.B. bei Newslettern)
- Regelung von Auftragsdatenverarbeitung durch Externe
- Umgang mit Mitarbeiterdaten
- Verschlüsselung der Datenübertragung
Dabei wird alles, was in den Bereich der Rechtsberatung nach dem RDG fällt, von Jörg Karthein, Rechtsanwalt in Mainz und Gesellschafter der K&K UG (haftungsbeschränkt) bearbeitet.
Datenschutzbeauftragter für Ihr Unternehmen
In bestimmten Fällen muss durch Bestellung ein Datenschutzbeauftragter eingesetzt werden. Das ist in Artikel 37 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Für Deutschland wurden im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Präzisierungen im § 38 festgelegt.
Nach der EU DS-GVO müssen Unternehmen dann einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn ihre Kerntätigkeit in einer Datenverarbeitung besteht, die „eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich“ macht (Art. 37 Abs. 1 lit. b EU DS-GVO).
Darüber hinaus muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter auch dann bestellt werden, wenn besondere Arten von personenbezogenen Daten (zB Gesundheitsdaten oder Angaben über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten) verarbeitet werden (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO).
Folgt man dem Artikel 37 der DSGVO, so lässt sich für viele Unternehmen die Pflicht einen eigenen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Da bei dieser Person kein Interessenskonflikt bestehen soll, empfiehlt sich in vielen Fällen ein externer Datenschutzbeauftragter. Wir übernehmen diese wichtige Aufgabe gerne für Sie. Sprechen Sie uns an!
Bußgelder und Abmahnungen müssen nicht sein!
Bei Verstößen gegen den Datenschutz drohen Abmahnungen und im Ernstfall hohe Bußgelder. In Kooperation mit der Anwaltskanzlei Karthein & Kollegen in Mainz und der Rechtsanwaltskanzlei Hilliger & Müller in Jena lassen wir gerne Ihre aktuelle Situation prüfen. Eventuell entdeckte Stolperfallen können dann professionell entschärft werden.
Bußgeldbescheid oder Abmahnung bereits erhalten?
Ersteinmal ruhig bleiben. Nichts voreilig unterschreiben. Keine Erklärung ohne Konsultation eines Rechtsanwalts abgeben. Gerne stellen wir schnell und unkompliziert den Kontakt zu einer der beiden Rechtsanwaltskanzleien in Mainz oder in Jena her - dann wird Ihnen auch in dieser unangenehmen Situation vertrauensvoll geholfen.
Die Beseitigung der Abmahngründe können wir dann in Absprache mit Ihnen und der Rechtsanwaltskanzlei für Sie vornehmen - sei der Fehler technisch oder inhaltlich bedingt.