Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung, offiziell Verordnung (EU) 2025/40. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar. Für ein deutsches Weingut mit eigenem Onlineshop bedeutet sie deutlich mehr als einen zusätzlichen Hinweis auf der Website.
Ich gehe im Folgenden von diesem Regelfall aus:
- Das Weingut füllt eigenen Wein ab.
- Es verkauft unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Weinmarke.
- Es verschickt die Flaschen selbst an private Kunden in Deutschland.
- Verwendet werden Glasflasche, Etiketten, Korken oder Schraubverschluss, eventuell Kapsel, Versandkarton, Klebeband und Füllmaterial.
Die wichtigste Antwort zuerst
Im Onlineshop selbst muss derzeit nicht pauschal ein „PPWR-Hinweis“ eingebaut werden. Auch die LUCID-Nummer und die EU-Konformitätserklärung müssen im eigenen Shop nicht öffentlich neben dem Wein angezeigt werden.
Die eigentlichen Pflichten liegen hinter dem Shop:
- Verpackungen erfassen und wiegen.
- LUCID-Registrierung prüfen.
- Systembeteiligung und Mengenmeldungen aktualisieren.
- Für die vollständigen Verpackungen technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärungen erstellen.
- Lieferländer im Shop auf die Länder beschränken, in denen die Verpackungspflichten erfüllt werden.
- Verpackungsgestaltung, Kennzeichnung und Versandkartons auf die kommenden Fristen vorbereiten.
1. Welche Verpackungen muss das Weingut erfassen?
Für jeden Wein beziehungsweise jeden tatsächlich verwendeten Verpackungsaufbau sollten mindestens folgende Bestandteile dokumentiert werden:
| Bestandteil | Typische Materialkategorie |
|---|---|
| Glasflasche | Glas |
| Papieretikett | Papier/Pappe/Karton |
| Etikettenkleber | Bestandteil des Verpackungssystems |
| Naturkorken | sonstiges Material |
| Kunststoffkorken | Kunststoff |
| Schraubverschluss | Aluminium, gegebenenfalls Kunststoffanteile |
| Kapsel/Schrumpfkapsel | Aluminium oder Kunststoff |
| Geschenkkarton | Papier/Pappe/Karton |
| Flascheneinlage oder Stege | Papier/Pappe oder Kunststoff |
| Versandkarton | Papier/Pappe/Karton |
| Klebeband | Kunststoff oder Papier |
| Versandetikett | Papier/Kunststoff |
| Luftpolsterfolie/Füllmaterial | Kunststoff, Papier oder sonstiges Material |
Entscheidend ist das Gewicht der Verpackung, nicht das Gewicht des Weins. Das Weingut benötigt deshalb für jede regelmäßig eingesetzte Kombination eine Verpackungsspezifikation, etwa:
Burgunderflasche 750 ml, Naturkorken, Papieretikett, Schrumpfkapsel, Sechserkarton, Kartonstege und Klebeband.
Die Gewichte können aus belastbaren Lieferantenangaben stammen oder selbst mit einer geeigneten Waage ermittelt werden.
2. LUCID und duales System
Für Weinflaschen, Verschlüsse, Etiketten und typische Versandverpackungen, die bei privaten Kunden anfallen, besteht grundsätzlich Systembeteiligungspflicht.
Das Weingut muss daher:
- im Verpackungsregister LUCID registriert sein,
- alle verwendeten Marken beziehungsweise erkennbaren Produktnamen hinterlegen,
- einen Vertrag mit einem dualen System haben,
- die voraussichtlichen Verpackungsmengen an das duale System melden,
- dieselben Mengenmeldungen auch in LUCID eintragen,
- spätere Korrekturen und Jahresabschlussmeldungen vornehmen.
Die Angaben beim dualen System und in LUCID müssen mengenmäßig übereinstimmen. Die ZSVR bestätigt ausdrücklich, dass Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldungen auch unter der PPWR fortbestehen. Vorhandene Registrierungen müssen aber auf die neue Rollen- und Verpackungslogik geprüft werden. Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Eine allgemeine Bagatellgrenze für kleine Weingüter gibt es bei diesen Pflichten nicht.
Besonderheit beim Versandkarton
Die neue Rollenverteilung ist komplizierter als bisher:
- Stellt das Weingut Karton, Klebeband und Füllmaterial selbst zur fertigen Versandverpackung zusammen, ist es regelmäßig selbst für diese vollständige Verpackung verantwortlich.
- Kauft es eine bereits vollständige, gebrauchsfertige Versandverpackung ohne eigene Marke, kann die Verantwortung beim deutschen Verpackungslieferanten liegen.
- Trägt der Karton Name, Logo oder Marke des Weinguts, liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Weingut.
- Wird ein vorhandener Karton durch zusätzliches Klebeband oder Füllmaterial so verändert, dass die Recyclingfähigkeit beeinflusst werden kann, kann die Verantwortung wieder auf das Weingut übergehen.
Deshalb darf nicht einfach alles doppelt lizenziert werden. Für jeden Versandkarton sollte schriftlich festgehalten werden, wer nach PPWR „Erzeuger“ und wer „Hersteller“ ist. Die ZSVR erläutert diese Fallgruppen inzwischen ausdrücklich für Onlinehändler. PPWR für Versand- und Onlinehandel
3. Das Weingut wird regelmäßig „Erzeuger“ der Weinverpackung
Die PPWR verwendet zwei ausgesprochen missverständliche Begriffe:
- Der „Erzeuger“ ist für die technische Konformität der Verpackung verantwortlich.
- Der „Hersteller“ ist für Registrierung, Finanzierung der Entsorgung und Mengenmeldungen verantwortlich.
Bei einer Verkaufsverpackung entsteht die vollständige Verpackung grundsätzlich erst durch die Befüllung. Füllt das Weingut den Wein selbst ab, ist es daher regelmäßig Erzeuger der vollständigen Weinverpackung aus:
- Flasche,
- Verschluss,
- Etiketten,
- Klebstoffen,
- Kapsel und
- sonstigen fest verbundenen Bestandteilen.
Da das Weingut in Deutschland sitzt und den Wein hier erstmals bereitstellt, ist es normalerweise zugleich Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Abgrenzung von Erzeuger und Hersteller durch die ZSVR
Bei einer Lohnabfüllung muss die Zuordnung gesondert geprüft werden. Bei Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gibt es eine begrenzte Ausnahme von der Erzeugerzuordnung, insbesondere bei einer inländischen Auftragsproduktion. Diese Ausnahme beseitigt aber nicht automatisch sämtliche Registrierungs- und Entsorgungspflichten.
4. Technische Dokumentation für jede Verpackungsart
Das ist die wichtigste neue organisatorische Aufgabe.
Für jeden gleichartigen Verpackungsaufbau sollte eine technische Akte angelegt werden. Sie sollte mindestens enthalten:
- interne Identifikationsnummer der Verpackung,
- Beschreibung und Abbildung,
- Flaschenform und Volumen,
- Liste sämtlicher Verpackungsbestandteile,
- Materialarten und Einzelgewichte,
- Lieferanten und Artikelnummern,
- technische Datenblätter,
- Nachweise zur Lebensmittelkontaktverträglichkeit,
- Angaben und Nachweise zu Schwermetallen,
- PFAS-Nachweise für Lebensmittelkontaktverpackungen,
- Bewertung der Recyclingfähigkeit,
- Begründung für Gewicht und Volumen der Verpackung,
- verwendete Normen und Prüfverfahren,
- Risikobewertung bei möglicher Nichtkonformität,
- zugehörige EU-Konformitätserklärung.
Die vollständige Verpackung muss bewertet werden. Es genügt nicht, fünf einzelne Bescheinigungen für Flasche, Korken, Etikett, Kleber und Kapsel ungeprüft abzuheften. Entscheidend ist auch deren Zusammenwirken beim Recycling.
Die technischen Unterlagen sind grundsätzlich mindestens fünf Jahre für Einwegverpackungen und zehn Jahre für Mehrwegverpackungen aufzubewahren.
5. EU-Konformitätserklärung
Für jeden ausreichend einheitlichen Verpackungstyp muss das verantwortliche Weingut eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII der PPWR erstellen.
Darin stehen unter anderem:
- eindeutige Kennzeichnung des Verpackungstyps,
- Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmens,
- Beschreibung der Verpackung,
- Erklärung der alleinigen Verantwortung,
- Verweis auf die PPWR,
- einschlägige Normen und technische Spezifikationen,
- Ort und Datum,
- Name, Funktion und Unterschrift der verantwortlichen Person.
Es ist nicht notwendig, eine Erklärung für jede einzelne Flasche zu erstellen. Möglich sind typisierte Erklärungen, beispielsweise:
- Bordeauxflasche mit Naturkorken und Papieretikett,
- Schlegelflasche mit Schraubverschluss,
- Sektflasche mit Korken, Agraffe und Kapsel,
- Sechser-Versandverpackung,
- Zwölfer-Versandverpackung.
Varianten dürfen aber nur zusammengefasst werden, wenn die Unterschiede die Konformitätsbewertung nicht verändern.
Die Erklärung wird nicht jeder Bestellung beigelegt und muss auch nicht im Shop herunterladbar sein. Sie muss bei einer behördlichen Prüfung kurzfristig vorgelegt werden können. Rechtsgrundlage sind insbesondere Art. 15 sowie Art. 38 und 39 der PPWR – Verordnung (EU) 2025/40.
6. Welche Nachweise müssen von Lieferanten angefordert werden?
Das Weingut sollte jeden Verpackungslieferanten schriftlich auffordern, für seine Produkte Folgendes bereitzustellen:
- genaue Materialzusammensetzung,
- Gewicht je Verpackungseinheit,
- technische Datenblätter,
- Nachweis zur Lebensmittelkontaktverträglichkeit,
- Nachweise zu Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom,
- PFAS-Erklärung oder Untersuchung für Lebensmittelkontaktmaterialien,
- Recyclingfähigkeit beziehungsweise Sortier- und Recyclinghinweise,
- verwendete Klebstoffe, Beschichtungen und Druckfarben,
- Rezyklatanteile, soweit vorhanden,
- eigene technische Dokumentation beziehungsweise unterstützende Unterlagen nach Art. 16 PPWR,
- eindeutige Produkt- oder Chargenidentifikation.
Gerade bei Etiketten, Klebstoffen, Kunststoffkapseln und beschichteten Papieren darf man nicht lediglich annehmen, dass ein in Deutschland gekaufter Artikel automatisch PPWR-konform sei.
Seit dem 12. August 2026 gelten insbesondere die neuen PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen. Darauf weist die EU-Kommission ausdrücklich hin.
7. Angaben auf Flasche beziehungsweise Verpackung
Seit dem 12. August 2026 müssen Verpackungen eine Identifikation tragen, etwa:
- Typennummer,
- Chargennummer,
- Seriennummer oder
- eine andere eindeutige Kennzeichnung.
Außerdem müssen Name beziehungsweise Marke und Postanschrift des verantwortlichen Erzeugers sowie vorhandene elektronische Kontaktmöglichkeiten angegeben werden. Das kann auf der Verpackung oder teilweise über einen QR-Code beziehungsweise einen anderen Datenträger geschehen.
Bei Wein sind Unternehmensname und Anschrift meistens ohnehin aufgrund des Wein- und Lebensmittelrechts auf dem Etikett vorhanden. Es muss aber geprüft werden, ob diese Angabe tatsächlich den nach PPWR verantwortlichen Rechtsträger nennt. Eine reine Fantasiemarke ohne verantwortliches Unternehmen genügt nicht.
Die PPWR-Kennzeichnung ist nicht mit der Zutaten- und Nährwertkennzeichnung für Wein zu verwechseln. Das sind getrennte Rechtsgebiete.
8. Was muss konkret am Onlineshop geändert werden?
Für einen ausschließlich nach Deutschland liefernden eigenen Shop sind normalerweise nur wenige sichtbare Änderungen notwendig.
Nicht generell erforderlich
Derzeit gibt es keine allgemeine Pflicht,
- die LUCID-Nummer auf jeder Produktseite anzuzeigen,
- eine PPWR-Informationsseite einzubauen,
- die Konformitätserklärung zum Download anzubieten,
- einen zusätzlichen Entsorgungstext in den Checkout aufzunehmen,
- PPWR-Angaben in die AGB aufzunehmen.
Sinnvolle beziehungsweise erforderliche technische Maßnahmen
Der Shop sollte aber:
- nur Länder als Lieferländer anbieten, für die die EPR-Pflichten erfüllt werden,
- Bestellmengen nach Zielland auswertbar machen,
- gegebenenfalls Verpackungsvarianten je Bestellung dokumentieren,
- bei verschiedenen Versandkartons erkennen lassen, welche Verpackung tatsächlich eingesetzt wurde,
- Länder- und Materialmengen für die EPR-Meldungen exportieren können,
- unbelegte Umweltaussagen wie „vollständig umweltfreundlich“, „100 % nachhaltig“ oder „problemlos recycelbar“ vermeiden.
Wird über Amazon, eBay oder einen anderen Marktplatz verkauft, muss das Weingut der Plattform seine Registrierung und eine Selbstbescheinigung über die Erfüllung der EPR-Pflichten bereitstellen. Ohne diese Nachweise darf die Plattform das Angebot grundsätzlich nicht freischalten beziehungsweise weiterführen.
9. Lieferungen in andere EU-Staaten
Das ist für einen Weingut-Onlineshop besonders wichtig.
Wird eine Flasche direkt an einen privaten Kunden in Frankreich, Österreich, Belgien oder einem anderen EU-Staat versandt, wird die Verpackung dort zu Abfall. Das Weingut muss deshalb grundsätzlich die EPR-Vorschriften des jeweiligen Ziellandes erfüllen:
- Registrierung im jeweiligen nationalen Register,
- Beteiligung an einem dortigen Entsorgungssystem,
- Mengenmeldungen,
- gegebenenfalls nationale Kennzeichnungen und Entsorgungshinweise.
Eine deutsche LUCID-Registrierung deckt Lieferungen ins Ausland nicht ab.
Die ursprünglich in Art. 45 Abs. 3 PPWR vorgesehene zwingende Bestellung eines Bevollmächtigten in jedem Zielland wurde für in der EU niedergelassene Unternehmen zwischenzeitlich bis 2035 ausgesetzt. Die eigentlichen Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten im Zielland bleiben jedoch bestehen. Nationale Besonderheiten müssen weiterhin einzeln geprüft werden.
Praktisch bedeutet das: Sind bislang nur Deutschland und vielleicht Österreich sauber organisiert, sollten alle anderen EU-Lieferländer zunächst im Checkout deaktiviert werden.
10. Was kommt später?
| Zeitpunkt | Wesentliche Auswirkung |
|---|---|
| Seit 12. August 2026 | Rollenprüfung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Unternehmens- und Typenkennzeichnung, Stoffgrenzwerte |
| Ab 2028 beziehungsweise späterem Umsetzungszeitpunkt | EU-weit harmonisierte Materialkennzeichnung auf Verpackungen |
| Ab 2029 | besondere QR-/Datenträgerkennzeichnung für Mehrwegverpackungen |
| Ab 2030 beziehungsweise später | höchstens 50 % Leerraum bei Versand-, Transport- und Umverpackungen |
| Ab 2030 | verbindliche Recyclingfähigkeitsklassen und Rezyklatvorgaben für Kunststoffbestandteile |
| Ab 2035 | Verpackungen müssen zusätzlich in großem Maßstab tatsächlich recycelt werden |
| Ab 2038 | nur noch die besseren Recyclingfähigkeitsklassen A und B |
Beim späteren Leerraumwert zählt Füllmaterial als Leerraum. Luftpolster, Papierknäuel, Holzwolle oder Styroporchips machen einen zu großen Karton also nicht PPWR-konform. Der Grenzwert von 50 % gilt ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der noch ausstehenden Berechnungsmethode – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Normale Versandkartons aus Pappe unterliegen dagegen nicht den PPWR-Wiederverwendungsquoten. Wein und Weinprodukte sind außerdem von der allgemeinen Wiederverwendungsquote für Getränkeverpackungen ausgenommen. Daraus entsteht also keine allgemeine Pflicht, Wein künftig in Mehrwegflaschen anzubieten.
Konkrete Aufgabenliste für das Weingut
Das Weingut sollte jetzt folgende zehn Punkte erledigen:
- Sämtliche Flaschen-, Verschluss-, Etiketten- und Versandvarianten auflisten.
- Materialien und Einzelgewichte von den Lieferanten anfordern.
- LUCID-Registrierung, Marken und Verpackungskategorien prüfen.
- Vertrag und Mengen beim dualen System aktualisieren.
- Für jede Verpackungsfamilie eine technische Akte anlegen.
- PFAS-, Schwermetall- und Lebensmittelkontaktnachweise einsammeln.
- Für jede Verpackungsfamilie eine EU-Konformitätserklärung erstellen.
- Typen-/Chargenkennzeichnung und Unternehmensangaben auf den Verpackungen prüfen.
- Alle EU-Lieferländer im Shop prüfen und nicht abgedeckte Länder deaktivieren.
- Versandkartons rechtzeitig auf geringe Leerräume und gute Recyclingfähigkeit umstellen.
Der größte unmittelbare Arbeitsaufwand liegt also nicht an der Website, sondern in einer belastbaren Verpackungsdokumentation. Für einen typischen kleinen Weinbaubetrieb lässt sich das mit einer zentralen Verpackungsmatrix und vielleicht fünf bis zehn technischen Akten abbilden – nicht mit einer eigenen Akte für jeden Jahrgang.